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BGH - Entscheidung vom 15.01.2009

V ZB 130/08

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1

Fundstellen:
WuM 2009, 145

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen V ZB 130/08

DRsp Nr. 2009/2931

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig im einstweiligen Verfügungsverfahren

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Verwerfung einer Berufung als unzulässig nicht statthaft.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 EUR.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung und Mitglied der Beklagten. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, zwei Bäume zu fällen bzw. fällen zu lassen. Auf den Widerspruch der Beklagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auf und wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landgericht ebenfalls als unzulässig verworfen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Zwar ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, und findet nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Aber das gilt nach §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195 , 196 f. ; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Köln, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 30/08
Vorinstanz: AG Bonn, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 36/08
Fundstellen
WuM 2009, 145