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BGH - Entscheidung vom 13.05.2009

1 StR 704/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 1 StR 704/08

DRsp Nr. 2009/13276

Zeitpunkt der Vollendung von Veranlagungsarbeiten als Unterlassungstaten

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim Angeklagten H. J. den Schuldspruch zu ändern. Die Unterlassungstaten waren vollendet, da die Veranlagungsarbeiten bereits im Allgemeinen abgeschlossen waren. Auf den Bearbeitungsstand im Besteuerungsverfahren gegen die Angeklagte K. S. kommt es nicht an.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 30.05.2008