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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

IX ZR 87/08

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 87/08

DRsp Nr. 2009/16410

Vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil eines Urteils

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Revision vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen worden ist.

Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 ist gegenstandslos.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 194.709,88 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 2/07
Vorinstanz: LG Landau, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 453/01