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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

3 StR 357/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 3 StR 357/09

DRsp Nr. 2009/23876

Vorliegen des Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung; Begründetheit einer Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit des Landgericht bei der Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe sich während der Tat (22. Juni 2008) noch in Strafhaft befunden und die Gelegenheit, die ihm der offene Vollzug geboten habe, zur erneuten Begehung einer Straftat genutzt, ist dies rechtsfehlerhaft, weil er nach den Feststellungen (UA S. 19) bereits am 22. Februar 2008 unter Aussetzung der verbliebenen Reststrafen zur Bewährung aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden war. Der Senat kann ausschließen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf diesem Rechtsfehler beruht.

Auf der Grundlage der Feststellungen ist ausgeschlossen, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die seinen Hang zur Begehung von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten begründet, das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt und der Angeklagte bei Begehung der Straftaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Die Auswirkungen der mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung sind nicht so schwerwiegend, dass der Angeklagte allgemein in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt ist. Vielmehr handelt es sich um Ausprägungen der Persönlichkeit, welche sich noch im üblichen Rahmen halten. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht nicht zwingend mit der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit befassen.

Vorinstanz: