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BGH - Entscheidung vom 24.06.2009

XII ZB 137/07

Normen:
BGB § 1587 Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587a Abs. 2

Fundstellen:
BGHReport 2009, 1159
FamRZ 2009, 1735
MDR 2009, 1281
NJW 2009, 3158

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen XII ZB 137/07

DRsp Nr. 2009/21274

Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts innerhalb der Ehezeit; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des für das Anrecht erforderlichen Akts

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfsburg vom 26. November 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 EUR monatlich erst ab dem 1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils zum 3. eines Monats.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.000 EUR

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die in der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 BGB ) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch Splitting in Höhe von 506, 90 DM (259,17 EUR) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.

Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz hat die Ehefrau den schuldrechtlichen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt.

Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäftigt, seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "AT-Beschäftigter". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem Betriebsrentenanspruch berechneten "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 EUR). Seit dem 1. April 2002 bezieht der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 EUR beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erhält er bereits seit dem 1. März 1999.

Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab 28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer Vorruhestandsregelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August 1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" erhielt sie von der VW-AG im Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine "Überbrückungsbeihilfe" sowie im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 einen "Einkommensausgleich" in Höhe von monatlich brutto 239,24 EUR. Seit 1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1. Februar 2001.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab 1. Februar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 354,38 EUR zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 EUR x 53,4246 % =) 727,28 EUR bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei Ehezeitende und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Überbrückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit (204,14 EUR x 9,07 % =) 18,53 EUR angenommen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht schuldrechtlich ausgeglichen wird und bei der Bewertung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszusage der VW-AG für AT-Beschäftigte unberücksichtigt bleibt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene Einkommensausgleich als nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rahmen des Vorruhestandes gewährte Einkommensausgleich nicht in der Versorgungsordnung, sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch bestünden insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf Einkommensausgleich die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 Versorgungsordnung), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprüfung (§ 16 BetrAVG ) und über den Insolvenzschutz (§ 7 BetrAVG ) nicht anwendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscharakter des Anrechts sei vielmehr, dass der Einkommensausgleich unmittelbar an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der Einkommensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraumes weiter bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch einem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die Altersversorgung nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes hinreichend gesichert werden.

Auch habe das Amtsgericht zu Recht die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszusage berechnet. Der Ehemann sei bei Ehezeitende bereits außertariflich bezahlter Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten.

Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme auch im Hinblick auf die vom Ausgleichspflichtigen zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefährdet sei und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2.

Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den bis März 2002 vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich schuldrechtlich ausgeglichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkommensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erworben, was das Oberlandesgericht übersehen hat.

a)

Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten worden sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses Zeitraums erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswerten nicht teilhaben (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 21).

b)

Bei dem vom Ehemann bezogenen Einkommensausgleich handelt es sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses sich der Höhe nach an dem Betriebsrentenanspruch orientiert, beruht es dem Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der Vorruhestandsregelung zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der Betriebsrentenzahlungen - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die Begründung des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines Einkommensausgleichs erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit.

3.

Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an die Ehefrau geleistete Einkommensausgleich muss bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf Einkommensausgleich wurde ihr erst nach Ehezeitende (31. Juli 1984) durch die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt , deren Ziff. 2.2 mit der dargestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" identisch ist.

4.

Das Oberlandesgericht hat dem schuldrechtlichen Wertausgleich für die Zeit ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine Bedenken.

a)

Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 , 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 , 207). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 , 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 , 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528 , 1529 ; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976 , 978).

Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 , 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 , 207).

b)

Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zutreffend den nach Ehezeitende erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außertariflich Beschäftigte berücksichtigt.

Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der VW-AG ab diesem Zeitpunkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung, die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976 , 978).

Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehemann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser bezahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finanziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 -FamRZ 2007, 1542 , 1544).

5.

Allerdings hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Betriebsrenten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien jeweils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat.

a)

Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 -FamRZ 2009, 296 , 298 f.).

b)

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 , 299).

Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 , 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begründet sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach vollständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 , 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 , 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben.

c)

Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März 1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Betriebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995.

6.

Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden.

a)

Die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Ausgleich der ab 1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB ).

b)

Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 EUR x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 844,96 EUR.

Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten Zeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit b letzter Halbs. BGB ) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebsrente von (204,14 EUR x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 EUR. Soweit das Oberlandesgericht dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fiktiven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 EUR monatlich ausgeht, weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 EUR brutto bewilligten Betriebsrente auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

c)

Für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich (844,96 EUR : 2 =) 422,48 EUR, für die Zeit ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich (844,96 EUR - 56,46 EUR = 788,50 EUR : 2 =) 394,25 EUR.

d)

Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180 , 185 ff. = FamRZ 1983, 44 , 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April 2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 EUR zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsanspruch zugesprochen werden.

Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des Ehemanns nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16 BetrAVG angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berücksichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom Ehemann geschuldeten Ausgleichsbetrages ergeben.

Hingegen steht der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März 2002 bezogene Einkommensausgleich nicht dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegt.

e)

Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 BGB gekürzt hat.

Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 , 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 -FamRZ 2007, 1545 , 1548 m.w.N.).

Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenordnung von mindestens 1.361,32 EUR brutto auch nach Abzug der geschuldeten Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 354,38 EUR noch über ein Anrecht von erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 EUR belief, ist er in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum Ehemann lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie verfügt nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 EUR, ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe von 354,38 EUR und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 EUR über insgesamt 1.501,12 EUR monatlich.

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 298/02
Vorinstanz: AG Wolfsburg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3066/01
Fundstellen
BGHReport 2009, 1159
FamRZ 2009, 1735
MDR 2009, 1281
NJW 2009, 3158