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BGH - Entscheidung vom 13.01.2009

1 StR 709/08

Normen:
StGB § 55
StGB § 239b Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 1 StR 709/08

DRsp Nr. 2009/5130

Voraussetzungen eines erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer geschaffenen Zwangslage und einer abzunötigenden Handlung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 ; StGB § 239b Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffenen Zwangslage und der abzunötigenden Handlung (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36 , 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Geschädigte unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS, die er ihr gesandt hatte, zu löschen.

Die Strafkammer teilt auch die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung des Amtsgerichts Saulgau mit. Zwar hat sie bei der Feststellung der Vorverurteilung auf UA S. 9 lediglich die Höhe von vier Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die Strafkammer indes die Höhe sämtlicher einbeziehungsfähigen Einzelstrafen mit (UA S. 19).

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 24.07.2008