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BGH - Entscheidung vom 14.05.2009

Xa ARZ 255/08

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
GVG § 17a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen Xa ARZ 255/08

DRsp Nr. 2009/13205

Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Ausgangsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und die Sache deshalb nach § 17a Abs. 2 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat. Denn ein solcher Beschluss kann nur in dem nach § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Beschwerdeverfahren überprüft werden.

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Gründe:

Mit der beim Amtsgericht erhobenen Klage nehmen die klagenden Eheleute die beklagte Betriebskrankenkasse wegen rechtswidriger Speicherung, Verwertung und Offenbarung von Daten aus der Einkommenssteuererklärung des Klägers auf Unterlassung in Anspruch, hilfsweise begehren sie die Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass es beabsichtige, die Sache an das Sozialgericht zu verweisen, haben sie die Verweisung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beantragt und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Daraufhin haben die Kläger beim Bundesgerichtshof beantragt, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des allein in Betracht kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es im Streitfall, in dem das Amtsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und die Sache deshalb nach § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen hat. Ein solcher Beschluss kann nur in dem nach § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Beschwerdeverfahren überprüft werden. Eine sofortige Beschwerde haben die Kläger jedoch nicht eingelegt. Soweit sie sich bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts mit "sofortiger Beschwerde" gegen eine Verweisung verwahrt haben, war ein solches Rechtsmittel, worauf sie das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, gegenstandslos, weil ein Verweisungsbeschluss noch nicht ergangen war.

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 2744/08