BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 StR 232/09
Verwerfung einer Revision aufgrund fehlenden Rechtsfehlers i.S.d. § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 abgeholfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.
Über diese Beschwerde hat zunächst die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO , bei Nichtabhilfe sodann das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392 , 393) .