BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 158/09
DRsp Nr. 2009/13115
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.05.2008
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