Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.05.2009

5 StR 158/09

Normen:
StGB § 64
StPO § 246a
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 35

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 158/09

DRsp Nr. 2009/13115

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.

Normenkette:

StGB § 64 ; StPO § 246a; StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 35 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.05.2008