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BGH - Entscheidung vom 04.03.2009

2 StR 38/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 38/09

DRsp Nr. 2009/7032

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass der Tatrichter ihn im Fall II.2 der Urteilsgründe, in dem die Täter einen Vorschlaghammer einsetzten, nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung statt wegen versuchter Erpressung verurteilt hat. Die zudem fehlerhafte Strafrahmenbestimmung beschwert den Angeklagten nicht, da sie zu einem ihm günstigeren Strafrahmen geführt hat.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 23.09.2008