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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

1 StR 481/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 481/09

DRsp Nr. 2009/22733

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: