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BGH - Entscheidung vom 08.09.2009

3 StR 331/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 3 StR 331/09

DRsp Nr. 2009/22454

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die höhere Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im Fall II. 2 erklärt sich nach den Urteilsgründen daraus, dass dieser insoweit nicht geständig war.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: