BGH, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 183/09
DRsp Nr. 2009/13962
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die fehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Aachen, vom 18.12.2008
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