Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.06.2009

2 StR 183/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 StR 183/09

DRsp Nr. 2009/13962

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die fehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 18.12.2008