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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

5 StR 164/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 164/09

DRsp Nr. 2009/15014

Verwerfung einer Revision als unbegründet unter Änderung des Schuldspruchs

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe:

Ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte nach dem mit dem Vorsatz anschließender Ertränkung geführten Angriff mit dem Elektroschockgerät auf die Geschädigte K. N. vom 1. Januar 2004 seinen Tötungsvorsatz nicht aufgegeben (UA S. 11). Deswegen steht auch die dadurch verwirklichte gefährliche Körperverletzung zum Mordversuch in Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und erhält die Gesamtstrafe als Einzelstrafe aufrecht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 22). Im Hinblick auf den Tatzeitraum von knapp eineinhalb Jahren, innerhalb dessen der Angeklagte das Opfer zunächst ertränken wollte und ihm dann in einer Vielzahl von Einzelakten Gifte verschiedenster Art zugeführt hat, um es zu töten, schließt der Senat aus, dass das Landgericht im Ergebnis eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es das Konkurrenzverhältnis zutreffend beurteilt hätte.

Im Blick auf den Strafausspruch sieht der Senat in dem besonders gelagerten Fall noch keinen Anlass, ohne jede entsprechende Beanstandung allein auf die Sachrüge die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu beanstanden (vgl. dazu allerdings BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 21).

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 22.01.2009