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BGH - Entscheidung vom 26.05.2009

1 StR 134/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 StR 134/09

DRsp Nr. 2009/13969

Verwerfung einer Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor:

1.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2008 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen.

2.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 16.12.2008