Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.02.2009

4 StR 583/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 4 StR 583/08

DRsp Nr. 2009/5873

Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Rechtfehlers zum Nachteil eines Angeklagten

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (). Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme einer nach Einlegung der Revisionen der Angeklagten eingetretenen rechtsstaatwidrigen Verfahrensverzögerung, die Anlass für eine Kompensation bieten könnte.

Jedoch hat der Ausspruch, die Anordnung des Wertersatzverfalls unterbleibe wegen entgegenstehender Rechte der Verletzten, aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 2009 zu entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 18.04.2008