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BGH - Entscheidung vom 13.02.2009

2 StR 557/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 2 StR 557/08

DRsp Nr. 2009/4779

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 88 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht versäumt hat, für den Fall 88 der Urteilsgründe (89 der Anklage) eine Einzelstrafe festzusetzen (UA S. 31, 63). Da die Tat zu der Wertungsgruppe gleichförmiger Taten gehört, für welche das Landgericht in 45 weiteren Fällen rechtsfehlerfrei auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend ergänzt.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 30.07.2008