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BGH - Entscheidung vom 20.05.2009

2 StR 150/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 2 StR 150/09

DRsp Nr. 2009/13968

Verwerfung einer Revision als unbegründet gem. § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 8. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen: 3 Ls 3 Js 12530/07) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;