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BGH - Entscheidung vom 02.09.2009

1 StR 380/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 430 Abs. 1
StPO § 442 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 380/09

DRsp Nr. 2009/21825

Verwerfung einer Revision als unbegründet bei Nichtvorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 , § 442 Abs. 1 StPO ).

Damit ist die auf die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe (zu 2.):

Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die aus nur einem Satz bestehende Begründung der Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls den Darlegungsanforderungen grundsätzlich nicht genügt und ein dogmatisches Fehlverständnis des Landgerichts besorgen lässt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe würde jedoch das weitere den Verfall von Wertersatz betreffende Verfahren - insbesondere angesichts der lange zurückliegenden Tatzeiträume - einen unangemessenen Aufwand erfordern.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 430 Abs. 1 ; StPO § 442 Abs. 1 ;
Vorinstanz: