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BGH - Entscheidung vom 10.07.2009

2 StR 168/09

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 2 StR 168/09

DRsp Nr. 2009/17970

Verwerfung der Revision zur Abänderung der Adhäsionsentscheidung

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 - wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 mit der Maßgabe einer Abänderung der Adhäsionsentscheidung verworfen.

Mit am 1. Juli 2009 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der Verurteilte einen Antrag nach § 356 a StPO gestellt, da der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

Der rechtzeitig gestellte Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist.

Der Schriftsatz vom 17. Mai 2009 lag dem Senat am 27. Mai 2009 vor und war Gegenstand der Beratung.

Vorinstanz: BGH, 2 StR 168/09 vom 27.05.2009,