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BGH - Entscheidung vom 04.06.2009

3 StR 66/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 StR 66/09

DRsp Nr. 2009/14367

Verwerfung der Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil wegen des Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Zur Rüge der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus UA S. 8, dass der Angeklagte Kenntnis vom Handlungs- und Aufenthaltsort des E. in Deutschland hatte.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 24.09.2008