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BGH - Entscheidung vom 10.02.2009

3 StR 7/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 StR 7/09

DRsp Nr. 2009/4767

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass anstelle des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 2.000 EUR dessen Einziehung angeordnet wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 04.09.2008