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BGH - Entscheidung vom 11.08.2009

3 StR 131/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 StR 131/09

DRsp Nr. 2009/21678

Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2009 das Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO im Fall II. B. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 hat der Verurteilte die Gehörsrüge erhoben mit der Begründung, wesentliche, ihn entlastende Umstände seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

II.

Die Anhörungsrüge (§ 356 a StPO ) ist zurückzuweisen, weil der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden ist.

1.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zu den erhobenen Revisionsrügen umfassend Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 2009 geäußert, der dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vorlag und Gegenstand der Beratung war. Der Senat hat die in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat das Revisionsvorbringen lediglich nicht als durchgreifend erachtet. In seiner Anhörungsrüge wiederholt der Verurteilte nur die Beanstandungen, die schon in der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundesanwalt ausführlich Stellung genommen hat.

2.

Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).

3.

Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die weitergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57 ).

4.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge sind ausschließlich die Urteilsgründe, nicht aber der Akteninhalt oder der Vortrag des Verurteilten zu behaupteten Zeugenaussagen, die im Urteil nicht wiedergegeben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 337 Rdn. 22 f., 26). Da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, konnte eine neue Verfahrensrüge nicht mehr erhoben werden.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: