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BGH - Entscheidung vom 17.06.2009

1 StR 212/09

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 StR 212/09

DRsp Nr. 2009/15000

Versagung eines begehrten Härteausgleichs

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat wegen einer zwischenzeitlich vollständig vollstreckten Vorverurteilung einen Härteausgleich vorgenommen, indem es eine fiktive Gesamtstrafe gebildet und diese um die vollstreckte Strafe gemildert hat. Die Revision begehrt einen noch weitergehenden Härteausgleich. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung - neue Taten zur "Strafvereitelung" des eigenen laufenden Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus der Untersuchungshaft heraus, zudem noch während laufender Bewährung in anderer Sache - erscheint jedoch schon der gewährte Härteausgleich mit Blick auf den Zweck eines solchen bedenklich. Der Angeklagte ist insoweit jedoch nicht beschwert.