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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

IX ZB 183/06

Normen:
ZPO § 294
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 183/06

DRsp Nr. 2009/16359

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung

1. Die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung können auch durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänder glaubhaft gemacht werden. 2. Der Vortrag eines Gläubigers ist als unstreitig anzusehen, wenn der Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. 3. Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 22. September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2006, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 294 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO ) glaubhaft zu machen hat (BGHZ 156, 139 , 143 ; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3 ff), nicht verkannt. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass eine Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6), was vorliegend auch für den bei der Gerichtsakte befindlichen Schlussbericht des Insolvenzverwalters zutrifft. Überdies ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Gläubigerin als unstreitig anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. Nach der Senatsrechtsprechung kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 8). Im Übrigen ist unstreitig, dass der Schuldner die Abtretung verschwiegen hat.

2.

Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 , Nr. 6 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 , 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 , 97 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, WM 2007, 2122 Rn. 9; v. 5. Juli 2008 - IX ZB 37/06, NZI 2008, 506 , 507 Rn. 9; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786 , 787 Rn. 7). Das Beschwerdegericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Münster, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 600/06
Vorinstanz: AG Münster, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 18/04