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BGH - Entscheidung vom 02.09.2009

V ZB 76/09

Normen:
ZPO § 577 Abs. 2 S. 1, 4
ZPO § 559
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen V ZB 76/09

DRsp Nr. 2009/23343

Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters aufzuheben, weil der Einzelrichter in einem Fall grundsätzlicher Bedeutung die Sache gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 8. April 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 2 S. 1, 4; ZPO § 559 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 200 ; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 ) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 und 2 ZPO ). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt, auch ohne dass dies gerügt worden ist, unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200 , 202 f.).

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen müssen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO ), zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. BGH Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 , 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 ; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916 ; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 ; Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 , 2649).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 304 T 14/09
Vorinstanz: AG Hamburg-Harburg, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 616 K 39/07