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BGH - Entscheidung vom 24.03.2009

IX ZB 28/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 28/09

DRsp Nr. 2009/7056

Unzulässigkeit des Verfahrens der Rechtbeschwerde mangels anwaltlicher Vertretung; Zurückweisung einer Gegenvorstellung als unbegründet

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Antragsteller hatte für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschlägig.

Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin die sofortige Beschwerde eröffnet; diese Möglichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 549/07
Vorinstanz: KG Berlin, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 49/08