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BGH - Entscheidung vom 10.08.2009

IX ZB 166/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2

BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen IX ZB 166/09

DRsp Nr. 2009/21656

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung und Begründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , 2 ;

Gründe

Die von der Beschwerdeführerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zudem bereits nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 29/09
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 343/08