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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZB 170/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 575 Abs. 2
RPflG § 11 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 170/09

DRsp Nr. 2009/22736

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts

Ein Amtsgericht wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO , dass auf die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 575 Abs. 2 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Zudem fehlt es an der gesetzlich geforderten Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies trotz der Zulassung durch das Amtsgericht nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285 ).

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Suhl, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 1591/08