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BGH - Entscheidung vom 28.09.2009

IX ZA 34/09

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 34/09

DRsp Nr. 2009/23823

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gem. § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH - IX ZB 36/05 - 20.03.2006; BGH - IX ZB 77/09 - 31.03.2009).

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO ). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als unzulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2009, aaO).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 528/09
Vorinstanz: AG Bad Neuenahr, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 35/09