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BGH - Entscheidung vom 16.09.2009

2 StR 309/09

Normen:
StGB § 64 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 2 StR 309/09

DRsp Nr. 2009/22468

Unterbringung eines Therapiewilligen in eine Entziehungesanstalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Auf der unzutreffenden Heranziehung des im Jahre 1994 für verfassungswidrig erklärten § 64 Abs. 2 StGB a.F. (BVerfGE 91,1) beruht der Maßregelausspruch nicht. Denn das Landgericht hat die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB ) festgestellt; die Strafkammer hat - sachverständig beraten - ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der therapiewillige "Angeklagte sich einer Therapie im Rahmen der Unterbringung nicht entziehen werde" (UA 20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 S. 2;
Vorinstanz: