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BGH - Entscheidung vom 16.09.2009

IX ZB 63/08

Normen:
ZPO § 559
ZPO § 577 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 63/08

DRsp Nr. 2009/22470

Umfang der Nachprüfungspflicht eines Gerichtes i.R.e. Beschwerdeentscheidung bei Behauptung neuer Tatsachen

Tenor

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 559 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.

Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO ).

Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.

Vorinstanz: AG Landshut, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 445/02
Vorinstanz: LG Landshut, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 499/08