BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09
DRsp Nr. 2009/23314
Übertragung einer Sache an ein anderes Amtsgericht wegen fehlender Reisefähigkeit des Angeklagten
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sachzusammenhangs untunlich.
Vorinstanz:
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