BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 320/09; 2 AR 169/09
DRsp Nr. 2009/20137
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung einer Sache gem. § 12 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Quedlinburg übertragen.
Gründe:
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26. Juni 2009 angeführten Gründen sachgerecht.
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