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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

5 StR 144/09

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 144/09

DRsp Nr. 2009/15013

Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor:

1.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2008 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

2.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat gemäß Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zur Folge. Die für die Tat gemäß Fall 2 der Urteilsgründe ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Die Erfüllung des Tatbestandes im Fall 2 und die Verneinung eines minder schweren Falles stünden auch dann nicht in Frage, wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass dieser auch bei der Bedrohung des Opfers im Fall 1 kein Messer eingesetzt hat.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.11.2008