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BGH - Entscheidung vom 21.07.2009

IX ZR 214/07

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 214/07

DRsp Nr. 2009/17946

Streitwert im Patentverletzungsverfahren

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio. EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 91a;

Gründe:

Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. EUR festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vorliegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann.

Eine Streitwerterhöhung käme allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demselben Rechtsgrund hätte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 ). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Beklagten ergeben könnten.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 199/06
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 289/04