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BGH - Entscheidung vom 22.09.2009

3 StR 299/09

Normen:
VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 3 StR 299/09

DRsp Nr. 2009/23875

Strafbarkeit wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. April 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Landgericht hat als verbotswidrige Betätigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vereinsgesetz den Verkauf von Zeitschriften durch den Angeklagten in seiner Funktion als Raumverantwortlicher der PKK im Zeitraum Oktober 2006 bis Januar 2007 angesehen. Dies begegnet hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. bis 27. Oktober 2006 zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zeitschriftenverkäufe in dieser Zeitspanne in Folge des spätestens seit 2005 vom Angeklagten bekleideten Funktionärsamtes eine Bewertungseinheit mit den im Urteil des Landgerichts K. vom 2006 - 500 Js - festgestellten vereinsbezogenen Tätigkeiten gebildet haben (vgl. BGHSt 46, 6 , 13 f.) und dadurch vom Strafklageverbrauch erfasst worden sind (BGH StV 1998, 595 , 596; 2002, 235, 236),so dass nur die nach der - eine Zäsur bildenden - Aburteilung begangenen Einzelakte noch verfolgt werden können (OLG Karlsruhe StV 1998, 28 , 30; zum Ganzen Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 17 d). Der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe und der hohen Rückfallgeschwindigkeit angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO ). Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden.

Vorinstanz: