Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.09.2009

V ZB 107/09

Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen V ZB 107/09

DRsp Nr. 2009/22458

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen objektiv willkürlicher Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Amberg, 3. Zivilkammer, vom 12. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 419,14 EUR.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 ; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 ) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im weitesten Sinn (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 und 2 ZPO ). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ).

Vorinstanz: LG Amberg, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 473/09
Vorinstanz: AG Amberg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 201/08