BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen IV ZB 8/09
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine weitere Beschwerde
Tenor:
Die Beschwerde vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach der abschließenden Zuständigkeitsregelung für die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nur bei einer - hier nicht erfolgten - Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 , 3 FGG gegeben; eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 9, 14; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.).
Beschwerdewert: 150.000 EUR