Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.09.2009

V ZB 110/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen V ZB 110/09

DRsp Nr. 2009/22461

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Zulassung trotz Verneinung der Grundsatzbedeutung im weitesten Sinne durch den Einzelrichter

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Amberg, 3. Zivilkammer, vom 29. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 209,56 EUR.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 ; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 ) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im weitesten Sinn (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 und 2 ZPO ). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ).

Vorinstanz: LG Amberg, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 470/09
Vorinstanz: AG Amberg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 191/08