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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

1 StR 628/08

Normen:
StPO § 33a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 197
StV 2010, 297

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 628/08

DRsp Nr. 2009/23815

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nach § 33a Strafprozessordnung ( StPO ) als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. September 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der Verurteilte diverse Unterlagen übersandt, die als "nachträgliche Anhörung nach §§ 33a und 356a StPO zu werten" seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1.

Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).

2.

a)

Der Verurteilte hat diesen Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPO mitzuteilen ist. Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO unzulässig ist.

b)

Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Vorinstanz:
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 197
StV 2010, 297