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BGH - Entscheidung vom 17.11.2009

VI ZR 226/08

Normen:
BGB § 823 Ah
GG Art. 5 Abs. 1, 2
BGB § 823
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 2

Fundstellen:
AfP 2010, 72
GRUR 2010, 458
NJW 2010, 760
VersR 2010, 220
ZUM 2010, 339
wrp 2010, 272

BGH, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen VI ZR 226/08

DRsp Nr. 2009/28651

Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger H.M., Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "F.", begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen des Autors und Kabarettisten R. W. in einem Interview.

Am 14. September 2007 druckte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitung ein mit den Worten "Heute wird offen gelogen" überschriebenes Interview ab, das einer ihrer Mitarbeiter mit dem Autor und Kabarettisten R. W. geführt hatte. R. W. äußerte sich zu seinem Bühnenprogramm "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge", das am 19. September 2007 in S. zur Aufführung kam. Der Artikel trägt in Fettdruck die Überschrift "Heute wird offen gelogen" und darunter fettgedruckt in kleinerer Schrift "R. W. über sein gemeinsames Lügen-Programm mit D. H.". Im Beitrag wurde R. W. unter anderem wie folgt zitiert:

"Unser Verhältnis zur Welt wird zunehmend ironischer und uneigentlicher. Es ist nicht mehr wichtig, ob der Talkshow-Gast ein Problem hat oder es nur fingiert. Als ich anfing, Talkshows zu machen, war das noch der Sündenfall. Einer wie T. K., der Interviews fingiert und jetzt seine Autobiografie geschrieben hat, löste eine Erosion im Mediengeschäft aus. Heute wird offen gelogen."

Die Antwort auf eine andere Frage des Interviewers lautet:

"Als Chefaufklärer in Sachen T. K. gerierte sich damals H. D.. Bei meinen Recherchen erwies sich der Bock allerdings als Gärtner. Aus der F.-Liste der hundert besten Ärzte war einer schon lange tot und ein anderer saß im Knast, weil er seine Patienten mit Überdosen von Medikamenten versehen hatte. Das F.-Interview, das M. mit E. J. geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen. Außerdem haben wir ein verfälschtes Mitterand-Interview aufgedeckt."

Der Kläger verlangt von der Beklagten zu unterlassen, die Äußerungen "Heute wird offen gelogen" und "Das F.-Interview, das M. mit E. J. geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" zu verbreiten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 veröffentlicht ist, hat die Äußerungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptungen gewertet. Es werde wahrheitswidrig behauptet, M. habe vorgegeben, persönlich ein Interview mit E. J. geführt zu haben. Zwar habe "F." das Interview von der "Bunten" übernommen, doch habe M. niemals gesagt, dass er persönlich E. J. interviewt habe. Die Beklagte habe die von R. W. stammende Äußerung nicht nur verbreitet, sondern sich auch zu Eigen gemacht. Durch die Überschrift sowie Auswahl und Zusammenstellung der Äußerungen werde zum Ausdruck gebracht, dass in dem Beitrag Beispiele für bewusst unwahre Berichterstattung offenbart würden und nicht nur nach der subjektiven Bewertung des Interviewten als "Lügen" zu bezeichnende Unwahrheiten. Die Beklagte hafte in jedem Fall nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung, weil sie Behauptungen des Interviewten ungeprüft wiedergegeben habe, die den Kern der Berufstätigkeit des Klägers beträfen und dessen Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigten. Dem Kläger werde nachgesagt, als Chefredakteur eines auflagenstarken Magazins ein Interview als Grundlage eines Artikels erfunden zu haben. Dies könne das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in so hohem Maße schädigen, dass die Beklagte die Äußerungen keinesfalls ungeprüft habe veröffentlichen dürfen. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert.

II.

Die Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

1.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen gemacht. Nach den Umständen des Streitfalls kann hiervon nicht ausgegangen werden.

a)

Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (Senat, BGHZ 132, 13 , 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - a.a.O.). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590 , 591). Dies ist beispielsweise beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706 , 1709). Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13 , 20; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706 , 1709; EGMR , Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; a.A. aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG Hamburg, AfP 2006, 564 , 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medien-recht, Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 Rn. 15).

b)

Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, die Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch die Veröffentlichung des Interviews ist die Beklagte ersichtlich als bloße Vermittlerin der Äußerungen aufgetreten. Bereits aus der Form der Darstellung ergibt sich für den Leser, dass es sich um die Wiedergabe eines Interviews handelt. Darauf wird auch in der zweiten Überschrift des Artikels hingewiesen. Die Gliederung in Frage und Antwort unter Voranstellung des Namens und die danach folgende Wiedergabe der Antworten machen dies offen-kundig. Der Fragesteller hat auch den Kläger nicht von sich aus zum Thema des Interviews gemacht. Vielmehr hat R. W. selbst die Rede auf die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "F." gebracht und in diesem Zusammenhang den Kläger als Chefredakteur namentlich genannt. Die Beklagte hat mithin die in den Antworten enthaltenen Aussagen nicht als eigene verbreitet.

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1 , 22; BVerfG, WM 2009, 1706 ). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsinteresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ih-rer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13 , 18 f.; BVerfGE 12, 113 , 130; 85, 1, 22; BVerfG, NJW 2004, 589 , 590; WM 2009, 1706 , 1709). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 589 ). Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Eine solche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger Weise einschränken. Die Frage, welche Überprüfungspflichten den Verbreiter einer fremden Äußerung treffen, bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung (vgl. zu rechtsverletzenden Veröffentlichungen im Anzeigenteil einer Zeitung: BGHZ 59, 76, 80 f.; zum Abdruck von Leserbriefen: Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075 ). Denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt den Kläger nicht in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht.

3.

Die Äußerung "Heute wird offen gelogen" ist eine zulässige Meinungskundgabe, die sich zudem nicht auf den Kläger persönlich bezieht. Die Behauptung "Das F.-Interview, das M. mit E. J. geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" stellt bei zutreffender Sinndeutung eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Verbreitung dieser Behauptung hat der Kläger im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , hinter dem sein Persönlichkeitsschutz im Streitfall zurücktritt, hinzunehmen.

a)

Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 13 , 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193 , 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364 , 365; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 , 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249 , 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 , 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 , 972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 , 556). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13 , 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120 , 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 , 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.; BVerfGE 85, 1 , 15 f.). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 , 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - a.a.O.; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 , 366; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.).

b)

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts der angegriffenen Äußerungen nicht beachtet, was revisions-rechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - a.a.O., 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.).

aa)

Die Aussage "Heute wird offen gelogen" stellt danach eine Meinungsäußerung dar. Sie bezieht sich nicht auf den Kläger persönlich, sondern auf Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazins "F.". Mit der Äußerung zieht R. W. ein Resümee aus den von ihm im Interview geschilderten Missständen in der Medienwelt. So kritisiert er, dass einst fingierte Probleme von Talkshowgästen als "Sündenfall" gegolten, dann aber die erfundenen Interviews des Journalisten T. K. zu einer "Erosion" geführt hätten. Die Sinndeutung, die Beklagte behaupte, der Kläger oder alle im Interview erwähnten Personen würden "offen lügen", liegt danach auch unter Berücksichtigung der Platzierung des Satzes als Überschrift des abgedruckten Artikels fern. Sie ist deshalb auszuscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - a.a.O., 796; BVerfGE 114, 339 , 348; BVerfG, NJW 2006, 3769 , 3771; 2008, 1654, 1655).

bb)

Die Deutung des Berufungsgerichts, mit der Äußerung "Das F.-Interview, das M. mit E. J. geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" werde dem Kläger wahrheitswidrig nachgesagt, er habe das Interview mit E. J. "gleichsam erfunden", folgt zwar dem Wortlaut. Sie vernachlässigt aber den Kontext und den tatsächlichen Hintergrund der Äußerung, wonach es sich hierbei um eine die zuvor erfolgte negative Bewertung der Medien belegende Tatsache handelt. Kern der Äußerung ist nicht der Vorwurf, es handle sich um ein vom Kläger frei erfundenes persönlich geführtes Interview, sondern, dass ein bereits zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift "Bunte" abgedrucktes Interview erneut als aktuelles eigenes Interview im Nachrichtenmagazin "F." veröffentlicht worden sei. Diese Aussage erweist sich bei der gebotenen Textanalyse als wahr. R. W. wendet sich dagegen, dass dem unvoreingenommenen Leser des Artikels in "F." die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellung vermittelt werde, das Interview sei in engem zeitlichem Zusammenhang zur Veröffentlichung des Porträts anlässlich des Erscheinens des Bandes III der Tagebücher mit E. J. geführt worden. Dass die in dem betreffenden Artikel über E. J. in einen Text eingebetteten Teile des Interviews dem mehr als zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift "Bunte" abgedruckten Interview des Journalisten A. Th. entnommen sind, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Damit übereinstimmend hat der anwaltliche Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2008 vor dem Landgericht erklärt, dass "F." ein Interview mit E. J. gekauft habe, das in der Tat zwei Jahre zuvor in Teilen in der "Bunten" veröffentlicht worden sei. Dies sei "F." aber nicht bekannt gewesen. R. W. prangert in dem abgedruckten Interview Lügen der Medien an. Er weist darauf hin, dass der Kläger zwar als "Chefaufklärer" gegen den Journalisten T. K. aufgetreten sei, Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazin "F." aber ebenfalls Unwahrheiten enthalten hätten und nennt drei Beispiele dafür. Für diese Vorkommnisse war der Kläger als Chefredakteur des Magazins "F." unabhängig von der umfassenden eigenen Kenntnis der Umstände persönlich verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Äußerung von R. W., "Das F.-Interview, das M. mit E. J. geführt haben will, ...", nicht dahin zu verstehen, dass behauptet wird, der Kläger habe vorgegeben, selbst E. J. interviewt zu haben. Dadurch dass der Name des Klägers in diesem Zusammenhang fällt, soll vielmehr die Wirkung des übrigen Textes verstärkt werden, indem "M." als Synonym für das Magazin "F." verwendet wird. Als Teil der Gesamtaussage des Interviews wird damit die in der Öffentlichkeit verbreitete Sicht aufgenommen, wonach der Name "M." untrennbar mit der Zeitschrift "F." verbunden wird. Mithin zielt die Äußerung nicht auf die journalistische Einzelleistung, also wer konkret das Jünger-Interview geführt hat, sondern auf die journalistische Gesamtverantwortung, die der Kläger als Chefredakteur für die jeweilige Ausgabe des "F." innehatte. Mit dieser Personalisierung ist eine Wirkungssteigerung der Äußerung von R. W. verbunden, die vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57 , 59). Allerdings bleibt der Kläger auch bei zutreffender Deutung persönlich von der Äußerung und deren Verbreitung betroffen, weil mit seinem Namen öffentlich Kritik an der Qualität des in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukts geäußert wird. Dadurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität des Magazins "F." vermittelt, was negative Auswirkungen auf das Bild des Klägers als in der Öf-fentlichkeit bekannter Chefredakteur haben kann.

c)

Doch fehlt als weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch des Klägers die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts.

aa)

Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht indiziert. Sie muss im Rahmen einer Abwägung der jeweiligen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - a.a.O., 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O., 557, jeweils m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 358 , 359; BVerfGE 114, 339 , 348 m.w.N). Das Recht auf Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 , 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-lichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185 , 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2003, 1856 ; NJW 2008, 39 , 41).

bb)

Das Berufungsgericht hat eine Abwägung nicht vorgenommen, weil es die Äußerungen fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft hat, deren künftige Verbreitung nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075 , 1077; BVerfGE 24, 278 ; 114, 339 , 350; BVerfG NJW 2006, 3769 , 3773; NJW 2008, 1654 , 1655). Nach Lage des Falles kann der erkennende Senat aber die erforderliche Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind. Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes von Bedeutung, dass die angegriffene Äußerung lediglich die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie betrifft die berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268 f.; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384 , 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511 , 512; BVerfG, NJW 2003, 1109 , 1110; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Für derartige Umstände fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Dass die Zeitschrift "Focus" unter der Verantwortung des Klägers stets objektiv wahr berichtet hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch die Tatsachengrundlage der angegriffenen Äußerung ist wahr.

Auf Seiten der Beklagten ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität von Veröffentlichungen in den Medien und der Aufdeckung von unwahrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum meinungsbildenden Kommunikationsprozess zählt nicht nur die Veröffentlichung der eigenen Meinung, sondern auch die Information über fremde Äußerungen in der aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Eine solche Information liegt hier vor. Die Äußerungen sind Teil der von R. W. in seinem Bühnenprogramm geübten allgemeinen Medienkritik. Wollte man Äußerungen der vorliegenden Art unterbinden, wäre jede öffentliche Diskussion über Themen, die die Allgemeinheit interessieren, in einer Weise erschwert, die mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung und auf die freie Verbreitung von Meinungen nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückzutreten.

4.

Die Klage war somit abzuweisen.

Verkündet am: 17. November 2009

Von Rechts wegen

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 37/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 998/07
Fundstellen
AfP 2010, 72
GRUR 2010, 458
NJW 2010, 760
VersR 2010, 220
ZUM 2010, 339
wrp 2010, 272