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BGH - Entscheidung vom 18.03.2009

IV ZR 295/07

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen IV ZR 295/07

DRsp Nr. 2009/6570

Revisionszurückweisung bei dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Zulassung

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 10.759 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 28. Januar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 171/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 50/04