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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

1 StR 738/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 738/08

DRsp Nr. 2009/6001

Revision wegen eines aus den Umständen ersichtlichen Schreibfehlers im Tenor hinsichtlich des Datums der Sicherstellung eingezogener Gegenstände

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. Juni 2008 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ), dass nicht die am "23. August 2008", sondern die am "23. August 2006" sichergestellten Gegenstände der Einziehung unterliegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat im Tenor das Datum der Sicherstellung eingezogener Gegenstände unzutreffend bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Schreibversehen, wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 11) und dem Umstand ergibt, dass das genannte Datum nach der Verkündung des Urteils liegt.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 30.06.2008