Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.10.2009

4 StR 307/09

Normen:
StGB § 54 Abs. 1
StGB § 263 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 146

BGH, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 4 StR 307/09

DRsp Nr. 2009/24661

Reduzierung einer ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe wegen eines Widerspruchs bei der Verhängung einer Einsatzstrafe

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. März 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 ; StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einen geringen Teilerfolg.

I.

Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos; die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. September 2009 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Urteilsgründe das Vorliegen einer Täuschungshandlung ausreichend belegen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das von ihm zum Verkauf angebotene Unternehmen nicht nur allgemein als wirtschaftlich soliden Betrieb mit gesicherter Zukunft angepriesen. Er hat vielmehr wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb habe bereits zwei Aufträge im Gesamtvolumen von 250.000 EUR erhalten und den Geschädigten Unterlagen gezeigt, die diese Auftragserteilung dokumentieren sollten. Deshalb stellten seine Erklärungen nicht nur Werturteile dar, sondern enthielten darüber hinaus den für das Merkmal der Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB notwendigen Tatsachenkern (vgl. dazu BGHSt 48, 331 , 344 f.).

II.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe enthalten indessen einen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht aufklärbaren Widerspruch, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate führen muss.

Das Landgericht hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte für den abgeurteilten Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB einerseits eine Einsatzstrafe in Höhe von "einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe" verhängt. Im Zusammenhang mit der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Lemgo vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2007 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat es jedoch u.a. ausgeführt, dass bei der nunmehr nach § 54 Abs. 1 StGB neu zu bildenden Gesamtstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe, "im vorliegenden Fall also die soeben festgestellte Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr zehn Monaten" zu erhöhen sei. Wegen dieses nicht erklärbaren Widerspruchs hat der Senat die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate vermindert, da er nicht gänzlich ausschließen kann, dass die zuletzt genannte, höhere Einsatzstrafe die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Dadurch ist der Angeklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

III.

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz:
Fundstellen
NStZ-RR 2010, 146