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BGH - Entscheidung vom 07.07.2009

1 StR 268/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 59 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2009, 647
StV 2009, 565
StraFo 2009, 383

BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 1 StR 268/09

DRsp Nr. 2009/16709

Rechtsfolgen der fehlenden Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Zeugen

1. Nach dem Wortlaut des neu gefassten § 59 Abs. 1 StPO ist die Nichtvereidigung eines Zeugen die Regel. Fehlen besondere Umstände, so ist einer Entlassungsverfügung des Vorsitzenden daher konkludent zu entnehmen, er habe die Voraussetzungen nicht als gegeben angesehen. 2. Eine hiergegen gerichtete Verfahrensrüge setzt voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gem. § 238 Abs. 2 StPO ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt worden ist.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 59 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2009 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge der Angeklagten K. , mehrere in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen seien - im allseitigen Einverständnis - entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung über ihre Vereidigung gemäß § 59 Abs. 1 StPO getroffen worden sei:

Die Revision benennt zwar zutreffend Entscheidungen des Senats, in denen dieser - nicht tragend - die Ansicht vertreten hat, auch nach der Neufassung des § 59 StPO habe der Vorsitzende eine als wesentliche Förmlichkeit zu protokollierende Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 59 Abs. 1 Entscheidung 1 und Rügevoraussetzungen 1). Daran hält der Senat aber nicht fest. Denn nach dem Wortlaut des neu gefassten § 59 Abs. 1 StPO ist die Nichtvereidigung eines Zeugen die Regel. Fehlen besondere Umstände, ist einer Entlassungsverfügung des Vorsitzenden daher - so auch vorliegend - konkludent zu entnehmen, er habe die Voraussetzungen, vom regelmäßigen Verfahrensgang abzuweichen, nicht als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 50, 282 , 283) . Die Zulässigkeit einer sich hiergegen richtenden Verfahrensrüge setzt jedoch voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt worden ist (vgl. BGHR StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 1). Dies ist nach dem Vorbringen der Revision bei keinem der Zeugen geschehen.

2.

Der Antrag der Nebenklägerin vom 19. März 2009, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos. Denn ihr wurde durch Beschluss des Landgerichts München II vom 14. November 2008 Rechtsanwalt H. beigeordnet. Diese Beiordnung versteht der Senat als vorliegend allein in Betracht kommende Bestellung zum Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO . Diese aber wirkt über die jeweilige Instanz hinaus (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).

Vorinstanz: LG München II, vom 16.01.2009
Fundstellen
NStZ 2009, 647
StV 2009, 565
StraFo 2009, 383