BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen III ZR 274/07
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Rechts
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2007 - 12 U 208/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 1,7%, der Kläger zu 2 1,5%, der Kläger zu 3 1,2% und die Klägerin zu 4 95,6% (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 30.000.000,00 EUR