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BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

III ZR 274/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen III ZR 274/07

DRsp Nr. 2009/13233

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Rechts

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2007 - 12 U 208/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 1,7%, der Kläger zu 2 1,5%, der Kläger zu 3 1,2% und die Klägerin zu 4 95,6% (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 30.000.000,00 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 208/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 60/03