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BGH - Entscheidung vom 18.06.2009

3 StR 147/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 3 StR 147/09

DRsp Nr. 2009/15999

Offensichtliche Unbegründetheit einer Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 11.11.2008