BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 3 StR 147/09
DRsp Nr. 2009/15999
Offensichtliche Unbegründetheit einer Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 11.11.2008
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