BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen X ZA 5/08
Mutwilligkeit einer Weiterverfolgung des Feststellungsbegehrens
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststellungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO ). Eine verständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsverfolgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovision sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden -wie vorliegend durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache X ZA 6/08).
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststellungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO ). Eine verständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsverfolgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovision sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden -wie vorliegend durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache X ZA 6/08).