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BGH - Entscheidung vom 09.06.2009

VI ZR 179/08

Normen:
ZPO § 278 Abs. 6

BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen VI ZR 179/08

DRsp Nr. 2009/15964

Feststellung des Vorliegens eines Vergleichs

Tenor:

Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:

V E R G L E I C H zwischen

- im Folgenden Kläger genannt -

und

- im Folgenden Beklagter genannt -§ 1

Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.792,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zustandekommen dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.

§ 2

Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgelände des M. e.V. in W. restlos abgegolten. Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. § 3

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 21/08
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 76/06